Aktuelle Punkte zum neuen Gebäudeenergiegesetz

 


 

Aktuelle Punkte zum neuen Gebäudeenergiegesetz

 

Zum 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und ist ein wichtiger Schritt im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030.

 

1. Zweck des GEG
Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. So soll mit einem aufeinander abgestimmten Anforderungssystem Bürokratie reduziert und das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes erreicht werden.


2. Keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude
Mit dem GEG soll der Primärenergiebedarf von Gebäuden von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz gering gehalten und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Eine Verschärfung des bestehenden energetischen Anforderungsniveaus für Neubauten und Sanierungen beinhaltet das Gesetz nicht. Eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand soll im Jahr 2023 erfolgen.

 

3. Einführung des Niedrigst­energiegebäudestandards
Neubauten müssen künftig den Standard für ein sogenanntes „Niedrigstenergiegebäude“ nach den Maßgaben des § 10 Abs. 2 GEG einhalten – hierzu hat die EU-Gebäuderichtlinie alle Mitgliedstaaten ab 2021 verpflichtet. Damit erklärt der Gesetzgeber die seit 2016 geltenden Anforderungen an den Neubau, die bisher in der EnEV festgeschrieben waren, für ausreichend.

4 . Modellgebäudeverfahren als vereinfachtes Nachweisverfahren
Mit dem Modellgebäudeverfahren können gemäß § 31 GEG für neue Wohngebäude die notwendigen Anforderungen nachgewiesen werden, ohne entsprechende Berechnungen durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen des § 10 GEG werden vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen. Sprinkleranlagen, Überflurhydranten, Blitzschutz, elektrische Anlagen sowie Flucht- und Rettungswege.

 

5. Wirtschaftlichkeitsgebot und ­Technologieoffenheit
In § 5 GEG ist festgeschrieben, dass die energetischen Anforderungen und Pflichten nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Dies ist dann gegeben, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei der Überprüfung der Anforderungen im Jahr 2023 werden die Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit sowie die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens als wesentliche zu beachtende Eckpunkte in § 9 GEG ausdrücklich erwähnt.

 


6. Nutzung erneuerbarer Energien
Die Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien werden aus den bisherigen Vorgaben des EEWärmeG im Wesentlichen übernommen (vgl. § 34 ff. und § 52 ff. GEG). Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom wie Photovoltaikanlagen sowie durch Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas (§§ 22 und 23 GEG) in einem Brennwertkessel erfüllt werden kann. Bauherren haben so eine größere Technologieauswahl.


7. Innovationsklausel und ­Wärmeversorgung im Quartier
Eine Innovationsklausel (§ 103 GEG) soll zum einen bis Ende 2025 ermöglichen, dass nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen muss, sondern die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sichergestellt wird. Zum anderen soll es befristet bis Ende 2023 möglich sein, für ein Gebäude den Nachweis der energetischen Anforderungen des GEG nicht nur über den Primärenergiebedarf zu erbringen, sondern auch über die Begrenzung der Treibhausgasemissionen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Darüber hinaus kann gemäß § 107 GEG die Wärmeversorgung im Quartier durch eine Vereinbarung zwischen den Gebäudeeigentümern vereinfacht werden. Gegenstand solcher Vereinbarungen können u. a. Errichtung und Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sein.

8. Einbauverbot von Öl- und Kohle­heizungen ab dem Jahr 2026
Wird in einem bestehenden Gebäude die Ölheizung ausgetauscht, darf gemäß § 72 GEG ab 2026 nur dann eine Öl- oder Kohleheizung eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Nach dem GEG sind also weiterhin Hybridheizungen z. B. aus Ölheizung und Solarthermie erlaubt. Zudem gilt das Verbot nicht, wenn der Einbau eines anderen Heizsystems oder die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde. Die schon geltende Austauschpflicht von Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bleibt bestehen. Übrigens: Wer die alte Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell ersetzen lässt, kann eine Austauschprämie mit einer Förderhöchstgrenze von max. 45 Prozent beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ­beantragen.

9. Verpflichtende Energieberatung
Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird bei der Erneuerung von Bauteilen sowie beim Verkauf eine obligatorische Energieberatung eingeführt. Es ist vorgesehen, dass Eigentümer bei Änderungen an Bestandsgebäuden (§ 48 GEG) ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband zu führen haben und dem Käufer (§ 80 Abs. 4 GEG) ein solches Gespräch anzubieten ist.

 

10. Neuerungen bei Energieausweisen
§ 85 GEG regelt künftig sehr genau die im Energieausweis zu machenden Angaben. Neu sind dabei die verpflichtende Nennung von CO2-Emissionen eines Gebäudes sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen samt Datum der nächsten Inspektion. Bei Neubauten muss neben dem Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf zusätzlich noch der Anteil zur Pflichterfüllung genannt werden. Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung sowie zu Pflichtangaben werden zudem auf Immobilienmakler (§ 80 Abs. 4 GEG) ausgeweitet. Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das GEG strengere Sorgfaltspflichten für deren Aussteller fest. So müssen die von den Eigentümern bereitgestellten Angaben sorgfältig geprüft werden, und es dürfen keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Bestandsgebäudes eine Vor-Ort-Begehung durchführen.

 

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