Zensus 2021

 


 

Zensus 2021 (durch die statistische Landesamt derzeit auf 2022 verschoben)
 
Informationen für Wohnungs­unternehmen zur Gebäude- und Wohnungs­zählung
 
Erstmals fand im Jahr 2011 in Deutschland ein registergestützter Zensus statt, bei dem im Unterschied zu einer traditionellen Volkszählung Daten aus der Verwaltung genutzt wurden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben nach den EU-Verordnungen 763/2008 und 712/2017 ist der Zensus alle 10 Jahre durchzuführen, also wieder im Jahr 2021.

Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Zensus im Jahr 2011 mit verfassungsgemäßen Erhebungsmethoden durchgeführt wurde, wird auch der Zensus 2021 wieder überwiegend registergestützt stattfinden und wiederum durch Stichprobenerhebung ergänzt. Angesichts fehlender Verwaltungsregister über den Bestand an Wohnungen und Gebäuden werden Informationen über Gebäude und Wohnungen wieder durch eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungszählung erhoben.

Und insoweit sind dann auch alle Verwalter und sämtliche Wohnungseigentümer zunächst einmal grundsätzlich auskunftsverpflichtet.
Gegenüber dem Zensus 2011 wird der Zensus 2021 überwiegend in elektronischer Form durchgeführt werden. Verwalter sind bereits aufgrund der Bestimmung des § 11a Bundesstatistikgesetz zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet. Für den Zensus 2021 stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core ein webbasiertes Standardverfahren bereit.

Werden die Wohnungseigentümer als Auskunftsverpflichtete herangezogen, soll die Datenerhebung primär ebenfalls in elektronischer Form über das Internet erfolgen, auf Wunsch einzelner Eigentümer wird diesen jedoch auch ein Papierfragebogen zur Verfügung gestellt.
 
Maßgebliche Erhebungsmerkmale
Die maßgeblichen Erhebungsmerkmale beim Zensus 2021, die der Auskunftspflicht von Wohnungseigentümern und Verwaltern unterliegen sind in § 10 ZensG 2021 geregelt.
 
Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte
 
Insoweit sind Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2021
 
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
Art des Gebäudes,
Eigentumsverhältnisse,
Gebäudetyp,
Baujahr,
Heizungsart und Energieträger,
Zahl der Wohnungen.
 
Gegenüber dem Zensus 2011 hat sich nur insoweit eine Erweiterung ergeben, als nicht nur die Heizungsart erfragt wird, sondern daneben noch der Energieträger. Grob zusammengefasst betreffen die vorgenannten Erhebungsmerkmale das Gemeinschaftseigentum.
Erhebungsmerkmale für Wohnungen
Erhebungsmerkmale für Wohnungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZensG 2021

Art der Nutzung,
Leerstandsgründe,
Leerstandsdauer,
Fläche der Wohnung,
Zahl der Räume,
Nettokaltmiete.
 
Die Bestimmung des § 24 regelt die Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung. Nach Absatz 1 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigen der Gebäude auskunftspflichtig. Für die Verwalterinnen und Verwalter regelt Absatz 2 für den Fall, dass sie einzelne Angaben über gebäude- oder wohnungsspezifische Erhebungsmerkmale nicht machen können, die Verpflichtung, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer zu machen.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll Ansprechpartner für die statistischen Landesämter in erster Linie der Verwalter sein. Dies kommt in der Gesetzesbegründung insoweit zum Ausdruck, als der Gesetzgeber die Verwalter als "am ehesten" in der Lage sieht, die erforderlichen Angaben machen zu können. Allerdings hat der Gesetzgeber insoweit die Verwalter von vermieteten Großwohnanlagen bzw. von Wohnungen im Auge, die im Besitz eines gewerblichen Großeigentümers, etwa eines Immobilienfonds, sind.

Die Dullinger Immobilien Verwaltung wird in den Eigentümerversammlungen zu diesem Thema auf alle Eigentümer zugehen.

 

Unsere Webseite verwendet Cookies und Google Analytics um dir das bestmögliche Nutzererlebnis zu garantieren. Mehr Infos erhältst du in unserer Datenschutzerklärung.