Das sind die wichtigsten Änderungen 2023

 


 

Das sind die wichtigsten Änderungen 2023

 

Gas- und Strompreisbremse greifen, das Bürgergeld kommt und der "Hydraulische Abgleich" wird Pflicht: In diesem Jahr treten zahlreiche wichtige Gesetze und Neuerungen in Kraft. Einige der wichtigsten Änderungen 2023 für Verbraucher, Eigentümer und Mieter gibt es hier – kurz und kompakt zusammengefasst.

 

Lohnerhöhung im Bauhauptgewerbe
Der aktuell gültige Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe sieht eine Lohnerhöhung zum 1. April 2023 vor. Diese beträgt im Westen zwei Prozent und im Osten 2,7 Prozent. Mit dem Mai-Lohn/-Gehalt 2023 wird eine Einmalzahlung von 450 Euro fällig. Der Tarifvertrag sieht zudem eine Entschädigung für die Anfahrtswege der Beschäftigten zu ihren Baustellen vor – in Form von pauschalen Beträgen, gestaffelt nach Kilometern. Seit 2023 erhalten auch Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitsplatz nicht täglich nach Hause fahren, einen Ausgleich.

 

Kein Baukindergeld mehr
Das Baukindergeld kann nur noch bis Jahresende 2022 beantragt werden. Das teilt die KfW-Bank mit. Für das Jahr 2023 ständen keine Förder­mittel mehr zur Verfügung. Wer das Baukindergeld bewilligt bekommt, erhält pro Kind und Jahr 1.200 Euro, maximal zehn Jahre lang. Allerdings: Anträge können nur Familien oder Alleinerziehende stellen, die bereits vor April 2021 einen Kaufvertrag unterschrieben oder eine Baugenehmigung bekommen haben.

 

Corona-Regeln laufen aus
Die aktuell gültigen Corona-Regeln gelten noch bis zum 7. April 2023. Bis dahin muss die Bundesregierung entscheiden, ob bzw. wie es damit weitergeht. Zurzeit sind bundesweit etwa noch FFP2-Maskenpflichten in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen vorgeschrieben. Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, zum Beispiel Maskenpflichten im öffentlichen Nahverkehr.

 

Ecklohn im Dachdeckerhandwerk steigt
Der Ecklohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1. Oktober 2023 um drei Prozent auf 21,12 Euro. Zusätzlich zur Lohnerhöhung sieht der aktuelle Tarifvertrag eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie für alle gewerblichen und kaufmännisch-technischen Arbeitnehmer vor. Die erste Rate in Höhe von 475 Euro wird im Februar 2023 an die Beschäftigten ausbezahlt. Auch für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk gibt es mehr Geld. Auszubildende im ersten Lehrjahr erhalten ab Oktober 2023 860 Euro. Im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 1.040 Euro. Die Ausbildungsvergütungen für Dachdecker-Azubis im dritten Lehrjahr erhöht sich auf 1.320 Euro.

 

Mindestlohn im Elektrohandwerk steigt
Der Mindestlohn im Elektrohandwerk stieg laut Tarifvertrag zum 1. Januar 2023 auf 13,40 Euro (vorher 12,90 Euro). Der Mindestlohn ist allgemeinverbindlich. Das heißt, er gilt für alle Beschäftigten der Branche – unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden sind (über eine Innungsmitgliedschaft) oder nicht.

 

Energiepauschale für Studierende
Studierende und Fachschüler sollen eine Pauschale von 200 Euro zur Milderung der gestiegenen Kosten erhalten. Antragsberechtigt sind etwa 2,95 Millionen Studierende, die zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Bund und Länder arbeiten noch an einer zentralen Antragsplattform, ausgezahlt werden soll das Geld voraussichtlich Anfang des Jahres.

 

Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023
Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen kWh Gasverbrauch im Jahr) ab März 2023 von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde profitieren. Bei Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.
Für Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird der Preis pro kWh seit Januar 2023 auf sieben Cent netto gedeckelt. Bei Fernwärme liegt er bei 7,5 Cent netto. Hier gelten die gesetzlich festgelegten Preise aber lediglich für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für Verbräuche, die darüber liegen, gelten die regulären Preise.

 

Grundsteuererklärung: Abgabefrist naht
Die verpflichtende Grundsteuererklärung können Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer noch bis Ende Januar 2023 abgeben. Die Abgabefrist war bundesweit verlängert worden, um Bürger, Wirtschaft und Steuerberater zu entlasten.

 

Härtefall-Hilfen: Entlastung im Januar und Februar 2023
Bund und Länder haben sich auf Härtefall-Hilfen für energieintensive Betriebe geeinigt, die durch die Gas- und Strompreisbremse nicht ausreichend entlastet werden. Unterstützt werden sollen auch kleine und mittlere Unternehmen, die mit Öl oder Pellets heizen. Der Bund steuert für die Härtefall-Hilfen eine Milliarde Euro bei. Der ehemalige Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer spricht von einer guten Nachricht für energieintensive Handwerksbetriebe, kritisiert aber, dass die Härtefall-Hilfen nicht für alle ausreichen. Zudem fehlten weiterhin Lösungen für Unternehmen, denen die Versorger die Verträge gekündigt und die noch keine Anschlussverträge erhalten haben. Wie es im Beschlusspapier heißt, werden die Einzelheiten der Härtefallhilfen von den Ländern festgelegt. 

 

Steuer: Pauschalregelung für häusliches Arbeitszimmer
Wer keinen Büroraum für seine Büroarbeit hat und diese deshalb im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, kann bislang bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen. Bis Ende 2022 mussten die Arbeitszimmerkosten nachgewiesen werden. Seit 2023 ist der abziehbare Betrag von 1.250 Euro ein Pauschbetrag sein. Das bedeutet: Nachweise über die tatsächlichen Kosten müssen nicht mehr erbracht werden.

 

Pflicht zum Hydraulischen Abgleich
Um an allen Ecken Energie einzusparen, verpflichtet die Bundesregierung Hausbesitzer seit 1. 2022 Oktober dazu, ihre Heizungen zu optimieren. In einer von zwei Energieeinsparverordnungen schreibt sie einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor. Demnach muss der hydraulische Abgleich bis spätestens 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten vorgenommen werden.

Fast ein Jahr länger Zeit haben Hausbesitzer von Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Hier muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen. "Beim hydraulischen Abgleich geht es darum, die Wärmemenge im Gebäude dahin zu führen, wo sie auch wirklich benötigt wird", erklärt Andreas Schuh, Obermeister der Innung SHK Berlin.

 

Immobilie vererben oder verschenken wird teurer
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung erbt oder geschenkt bekommt, muss 2023 mit deutlich höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern rechnen, da der Wert von Immobilien neu bestimmt und für die Besteuerungsgrundlage herangezogen wird. "Das bedeutet, es wird viel teurer, eine Immobilie zu erben oder geschenkt zu bekommen", so die Einschätzung von Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei Von Poll Immobilien. Branchenexperten gingen demnach von einer um 20 bis 30 Prozent erhöhten Steuerlast aus, bei gewerblich oder teilgewerblich genutzten Immobilien rechneten sie sogar mit einer Steigerung von 50 Prozent. Begründet werde die neue Berechnung mit den stark gestiegenen Immobilienpreisen in den vergangenen 20 Jahren und damit, dass die steuerlichen Anpassungen die aktuelle Marktlage besser widerspiegeln würden. Die neuen steuerlichen Bewertungskriterien für Immobilien wurden im Jahressteuergesetz 2022 geplant und fanden Zustimmung vom Bundestag und Bundesrat.

 

Vermieter müssen sich an Heizkosten beteiligen
Ab diesem Jahr werden Vermieter stärker bei der Klimaabgabe beteiligt. Ein Stufenmodell teilt den CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter auf. Dabei gilt: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Kostenanteil des Vermieters. Der Anteil für den Vermieter kann demnach bei bis zu 95 Prozent der Kosten liegen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für denkmalgeschützte Gebäude, wo Vermieter nicht so einfach sanieren könnten. Die CO2-Preise bei Gewerberäumen wird hälftig geteilt.

 

Maler und Lackierer: Einigung auf Lohnerhöhungen
Der aktuelle Schlichtungsvorschlag zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft im Maler und Lackiererhandwerk sieht laut Angaben des Bundesverbands Farbe Gestaltung Bautenschutz eine Erhöhung des Ecklohns um fünf Prozent zum 1. Januar 2023 vor. Eine weitere Erhöhung um 2,6 Prozent soll zum 1. Januar 2024 folgen. Außerdem sollen die Beschäftigten eine Inflationssonderzahlung in Höhe von insgesamt 600 Euro erhalten. Der Mindestlohn der Gesellen soll ab dem 1. April 2023 auf 14,50 Euro steigen. Ab dem 1. April 2024 soll er auf 15 Euro klettern. Der untere Mindestlohn für ungelernte Helfer soll ab dem 1. April 2023 auf 12,50 Euro und ab dem 1. April 2024 auf 13 Euro steigen. Die Ausbildungslöhne sollen in diesem und dem nächstem Jahr jeweils zum 1. August zweimal um jeweils 30 Euro im ersten Lehrjahr und 35 Euro im zweiten und dritten Lehrjahr steigen.

 

Neubau-Förderung lässt auf sich warten
Wer plant, im neuen Jahr zu bauen, muss geduldig sein. Eine Neuausrichtung der Neubauförderung lässt auf sich warten. "Die Neubauförderung startet im ersten Halbjahr 2023", sagte eine Sprecherin des Bundesbauministeriums auf Anfrage. Die genauen Förderbedingungen würden zurzeit erarbeitet. Ursprünglich sollte die neue Förderkulisse schon Anfang des Jahres 2023 stehen. Wie die Sprecherin weiter sagte, soll die neue Neubauförderung nahtlos an die alte Neubauförderung anschließen. Für die kommende Neubauförderung sind 1,1 Milliarden Euro vorgesehen.

Auf einen Neubaustandard hat sich die Bundesregierung hingegen festgelegt. Änderungen in zentralen Gesetzen enthalten eine Festlegung auf das sogenannte Effizienzhaus EH55 als gesetzlichen Mindesteffizienzstandard. Verschärfungen für die Gebäudehülle sind aber nicht vorgesehen. Allein der Primärenergiebedarf entscheidet künftig.

 

Steuerliche Entlastungen bei Photovoltaik
Künftig sollen Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistung von der Ertragssteuer befreit werden. Das sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor, dass der Bundesrat noch beschließen muss. Die Ertragsteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt gelten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Zudem soll eine Grenze von höchstens 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigen gelten (gemeint ist die Modulleistung laut Marktstammdatenregister). Darüber hinaus sollen Immobilienbesitzer bei kleineren Photovoltaik-Anlagen künftig keine Mehrwertsteuer für den Kauf und die Installation bezahlen müssen. Damit müssen sie sich nicht mehr für oder gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Ein Vorsteuerabzug entfällt damit auch.

 

Neue Förderung für Sanierung ab 2023
Das Bundeswirtschaftsministerium reformiert die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Im Einzelnen sehen die Änderungen höhere Boni in der Sanierungsförderung vor. "So wird ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt", teilte das Ministerium mit. Zudem werde der bereits im September 2022 eingeführte Bonus für die "am wenigsten energieeffizienten Gebäude" von fünf auf zehn Prozentpunkte erhöht und neben den EH40- und den EH55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH70-Standard ausgeweitet. Mit Blick auf die Heizungsanlagen sollen mit der Reform künftig nur noch effizientere Wärmepumpen gefördert werden. Die Änderungen sollen noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

 

Bundesländer führen Solarpflicht ein
Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, in dem bereits jetzt eine Solarpflicht beschlossen ist, die auch bald schon für Wohnhäuser greift und künftig auf Sanierungen ausgeweitet wird. So gilt seit 2023 auch eine Pflicht zur Installation einer Solaranlage, wenn ein Hausbesitzer ein Dach grundlegend sanieren lässt. Auch andere Bundesländer schreiben eine Solarpflicht seit diesem Jahr vor. Dazu gehören etwa Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachen. Weitere Bundesländer äußerten Pläne zu einer Solarpflicht.

Darüber hinaus haben sich die Energieminister der Bundesländer gemeinsam für eine Diskussion über eine Solarpflicht für alle Neubauten ausgesprochen. "Wir wollen, dass es eine Solarpflicht in Deutschland gibt für alle Neubauten und bei grundlegenden Sanierungen und auch für Neubauten in Europa", sagte Baden-Württembergs Energieministerin Thekla Walker (Grüne) nach einem Treffen der zuständigen Minister Mitte September 2022.

 

Strompreisbremse ab 1. März 2023
Mit der Strompreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens einen Preis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bezahlen. Wie bei der Gas- und Wärmepreisbremse, sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Neben dem subventionierten Strompreis will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte niedrig halten, was die Strompreisrechnung zusätzlich senken soll. Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen.

 

Mehr Wohngeld
Mehr Haushalte sollen ab Januar mit einem staatlichen Mietzuschuss entlastet werden: Zu den bisher 600.000 Wohngeld-Haushalten sollen bis zu 1,4 Millionen weitere dazukommen. Das Wohngeld soll außerdem um durchschnittlich 190 Euro im Monat aufgestockt werden. Damit erhalten die berechtigten Haushalte im Schnitt rund 370 Euro monatlich. Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben.

 

Stadt Würzburg erstellt Mietspiegel

Die Stadt Würzburg hat das EMA-Institut für empirische Marktanalysen beauftragt, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Bisher gab es in Würzburg keinen Mietspiegel, stattdessen wurden Mieten anhand von Vergleichswohnungen berechnet.

In den nächsten Wochen werden per Zufall ausgewählte Haushalte angeschrieben, sowohl Mieter als auch Vermieter, und zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Die erhobenen Daten aus dieser repräsentativen Stichprobenerhebung bilden die Grundlage für den Mietspiegel. Der Fragebogen kann sowohl online über einen individuellen QR-Code als auch postalisch (portofrei) ausgefüllt werden. Die Beantwortung ist gemäß Mietspiegelreformgesetz (MsRG) § 2 für die Befragten verpflichtend.

Ein Mietspiegel bietet eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). Sie wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten sechs Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung vereinbart oder geändert worden sind. Der Mietspiegel dient daher als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieterinnen, um Mietpreise rechtssicher festlegen zu können. Nach Abschluss der Mietspiegelerstellung werden die gewonnenen Daten anonymisiert.

 

 

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