Immobilienwirtschaft 2023
Wir geben eine Übersicht über einige Änderungen für Vermieter und Mieter:
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen (1.1.2023)
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gibt es für kleinere Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung bis 30 kW eine echte steuerliche Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Pflichten. Dies betrifft
sowohl die Einkommenssteuer als auch die Umsatzsteuer. Bereits ab m Veranlagungszeitraum 2022 sind die Einnahmen für solche Anlagen auf Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern ertragssteuerfrei. Ab
2023 fällt zudem die Umsatzsteuer weg.
Erhöhung der linearen Gebäude-AfA (1.1.2023)
Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) beinhaltet eine befristete
Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen. Der lineare
AfA-Satz wird zum 1.1.2023 von 2 % auf 3 % erhöht und gilt für Wohngebäude, die nach dem 1.1.2023 fertiggestellt werden.
Wohngeldanpassung (1.1.2023)
Durch das „Wohngeld-Plus-Gesetz“ werden deutlich mehr Geringentlohnte ein höheres Wohngeld bekommen: Der Kreis der Wohngeldberechtigten ist von rund 600.000 auf 2 Millionen Bürger erweitert worden.
Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 um durchschnittlich rund 190 Euro
pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes.
Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform)
auf rund 370 Euro pro Monat. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente
wird die steigenden Energiekosten und eine Klimakomponente erstmals
Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung, abfedern.
Erbschaften und Schenkungen werden teurer (1.1.2023)
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird das Erben und die Schenkung
von Grundstücken ab 2023 teurer, da die Bemessungsgrundlagen angehoben worden sind
Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG (1.1.2023)
Durch die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
werden neue Boni eingeführt, etwa für serielles Sanieren
Reform des Gebäudeenergiegesetzes – GEG (1.1.2023)
Die Anforderungen an den Wärmeschutz werden nicht weiter verschärft.
Die Verschärfung des Neubaustandards auf „EH 55“ ist beschlossen.
Weitere Verschärfungen wurden allerdings für 2024 angekündigt, unter
anderem eine Solarpflicht. Eine große GEG-Novelle soll 2025 kommen
CO2-Kostenaufteilungsgesetz (1.1.2023)
Ab 2023 müssen sich Vermieter an der CO2
-Abgabe beim Heizen mit Öl
oder Gas beteiligen. Der Anteil orientiert sich am energetischen Zustand
des Gebäudes und erfolgt in einem Stufenmodell. Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für
den Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2
-Ausstoßes
pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2
-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. Ausnahmen wird es z. B. bei Denkmalschutz oder Milieu
geben, dort wird der CO2
-Anteil des Vermieters halbiert. Bei Nichtwohngebäuden gilt übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2
-Preises.
Die CO2
-Abgabe beträgt 30 Euro/t CO2
im Jahr 2023.
Vermieter/Verwalter sind künftig verpflichtet, die Informationen aus
der Heizkostenabrechnung oder Brennstoffrechnung weiterzugeben,
mit denen die Aufteilung des CO2
-Preises bestimmt wird
Wegfall der steuerlichen Förderung für neue Heizungen in
selbst genutztem Wohneigentum (1.1.2023)
Die bisherige steuerliche Förderung nach § 35c EStG für neue Gasheizungen bei selbst genutztem Wohneigentum wurde ab dem 1.1.2023
mit der 2. Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) gestrichen.
Anstieg der Gebäudeversicherungsprämien (1.1.2023)
Die Gebäudeversicherungsprämien für die gleitenden Neuwertversicherungen steigen 2023 durchschnittlich um ca. 15 %. Damit die Versicherungssumme ausreicht, um einen Schaden des Gebäudes abzudecken,
muss der Wert des versicherten Gebäudes regelmäßig an die aktuellen
Kosten für einen vergleichbaren Neubau angepasst werden. Ursächlich
für die Prämienanpassungen ist einerseits die hohe Inflationsrate und
zusätzlich die Tatsache, dass der Baupreisindex für Wohngebäude und
der Tariflohnindex für das Baugewerbe erheblich gestiegen sind
Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung (31.1.2023)
Die Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung für
alle Immobilieneigentümer endet am 31.1.2023 (ursprünglich zum
31.10.2022). Die neue Grundsteuer soll am 1.1.2025 in Kraft treten.
Gaspreisdeckel (1.3.2023)
Ab März 2023 wird die Preisbremse für Gas und Fernwärme in Kraft
treten und soll bis mindestens Ende April 2024 gelten. In diesem Zeitraum gilt dann für eine bestimmte Grundmenge an verbrauchtem Gas
ein staatlich garantierter Bruttopreis inklusive Steuern und Abgaben von
12 Cent pro Kilowattstunde, für Fernwärme liegt der Preis bei 9,5 Cent.
Die Referenzgrundmenge, für die der reduzierte Preis gelten soll, liegt
bei 80 % des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für September 2022
zugrunde liegt. Für Januar und Februar 2023 ist eine rückwirkende Entlastung vorgesehen
Stichtag für erste Meldungen von Immobilienkredit-Daten (31.3.2023)
Auf der Basis der Richtlinie zur Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen (WIFSta) müssen Finanzierer Daten zum Marktwert
der Immobilienfinanzierung, Darlehenshöhe, Sicherheiten, Beleihungsauslauf und Alter der Kreditnehmenden an die Bundesbank liefern zur
Früherkennung eines etwaigen Stabilitätsrisikos.
Hydraulischer Abgleich gemäß EnSimiMaV (30.9.2023)
Bis zum 30.9.2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich erfolgen bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von
mehr als 1.000 m² Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens
10 Wohneinheiten.
Bei Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15.9.2024 erfolgen