Gesetzesänderungen und neue Gesetze 2024

 


 

Diese Gesetze und Gesetzesänderungen gelten ab 2024

 

Ab 1. Januar 2024 gilt das Gebäude-Energie-Gesetz
Die neuen Vorgaben des Heizungsgesetzes gelten ab nächstem Jahr zunächst nur für Neubauten. Deren Heizungen müssen dann zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das kann durch den Einbau einer Wärmepumpe erreicht werden. Es stehen aber auch noch andere Heizlösungen wie etwa eine Pelletheizung oder Solarthermie zur Verfügung. Dennoch könnten durch die neue Fassung des GEG für einige Hausbesitzende Sanierungsarbeiten anstehen. Grund dafür ist, dass bereits 2024 folgende Regelungen in Kraft treten:
 
- Regelmäßige Überprüfung von Wärmepumpen durch einen Fachmann oder eine Fachfrau.
- Auch Heizanlagen müssen fristgerecht überprüft werden.
- Die rechtzeitige Durchführung von Optimierungsmaßnahmen.
- Bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen muss ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems erfolgen.
- Der Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren Betriebszeit.
- Geschossdecken müssen gedämmt werden.
- Auch Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) müssen gedämmt werden (Oberflächentemperatur höchstens 40 Grad).
- Dasselbe gilt für Rohre von Lüftungs- und Klimaanlagen (Oberflächentemperatur nicht über 10 Grad).
 
Ungedämmte Warmwasser- bzw. Heizungsrohrleitungen sind künftig nicht mehr zulässig. Müssen solche Rohre ausgetauscht werden, müssen sie so isoliert werden, dass die durchschnittliche Oberflächentemperatur maximal 40 Grad Celsius beträgt. Gehört das Rohr oder die Leitung zu einer Lüftungs- oder Klimaanlage, darf die Oberflächentemperatur im Schnitt nur noch zehn Grad Celsius betragen. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und die Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser bis 22 Millimetern müssen laut GEG 2024 außerdem mit einer Dämmschicht von 9 Millimetern versehen werden. Bei größerem Durchmesser ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von 19 Millimetern vorgeschrieben.
 
Mehr Rechte für Betreiber von Balkonkraftwerken
Balkonkraftwerke gelten künftig als privilegierte Maßnahmen. Eigentümergemeinschaften und Vermieter können sie Bewohner ihrer Häuser nicht mehr verbieten.
Außerdem dürfen Betreiber von Balkonkraftwerken ab dem kommenden Jahr 800 statt 600 Watt ins Netz einspeisen, übergangsweise rückwärts laufende Stromzähler verwenden und müssen ihre Geräte nicht mehr dem Marktstammdatenregister melden, nur noch dem Netzbetreiber. Dies legt die Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz fest.
 
Vermieter dürfen Kabelfernseh-Verträge nicht länger umlegen
Ab 1. Juli verbietet eine Änderung im Telekommunikationsgesetz Vermietern, Kabelgebühren auf die Betriebskosten umzulegen. Sie müssten die Kosten des Angebots selbst tragen, obwohl sie es nicht nutzen. Meist dürften Vermieter dadurch ihre Kabelverträge kündigen. Mieter müssen dann eigene Verträge abschließen oder auf das Kabelangebot verzichten.
 
Gebäudesanierungspflicht kommt nur abgeschwächt
Die von EU-Sanierungspflicht für Wohngebäude tritt im kommenden Jahr stark abgeschwächt in Kraft. Zwar will die EU den Energiebedarf von Gebäuden bis 2032 weiter um mindestens ein Fünftel senken. Sie überlässt ihren Mitgliedsstaaten aber mehr Freiheiten bei der Umsetzung des Ziels. Eine wichtige Änderung seien Anreize statt „unrealistischer“ Zwänge, lobt der Verband deutscher Pfandbriefbanken. Eigentümer würden nicht länger zur Sanierung genötigt.

 

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