Was ändert sich 2021? Neue Gesetze und Vorschriften für Eigentümer und Mieter

 


 

Gesetzesänderungen für Mieter und Immobilienbesitzer

 

EED-Richtlinie über Einbaupflicht fernauslesbarer Verbrauchszähler – ab 25.10.2020

Gemäß Energieeffizienzrichtlinie müssen neu installierte Verbrauchszähler fernauslesbar sein, die Verbrauchsinformationen werden ab 2022
monatlich verpfl ichtend. Bis 2027 müssen alle Zähler fernauslesbar sein. Die Kosten für diese "Smart-Meter" und die Verbrauchsinformationen werden die Betriebskosten erhöhen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ab 1.11.2020

Das GEG fasst die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG) zusammen. Das GEG enthält Anforderungen an die
energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Anwendung
von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Bei einer Sanierung oder einem Hausverkauf wird eine kostenlose
Energieberatung verpfl ichtend.
Makler sind jetzt auch gesetzlich verpfl ichtet, in Inseraten Energieausweisangaben zu machen und bei Vermietung und Verkauf Energieausweise vorzulegen.

 

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) – ab 1.12.2020

Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist mit zahlreichen Änderungen für den Verwalter und die Wohnungseigentümer
verbunden. Insgesamt werden durch die WEG-Novelle die Verwaltungsprozesse für den Verwalter und die Eigentümer deutlich effektiver und rechtssicherer. Dies betrifft bauliche Maßnahmen und deren Kostenregelung, die Durchführung von Eigentümerversammlungen (auch im Wege elektronischer Kommunikationsmittel) und Umlaufbeschlüssen
sowie die Abrechnungserstellung, bei der das WEG-Recht und das Mietrecht harmonisiert wurden. Die Zertifizierung des Verwalters wird die Verwalterqualität fördern. Damit ist die Eigentümergemeinschaft besser
geschützt.

 

Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs („Abmahngesetz“) – ab 2.12.2020

Um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber bei Bagatellverstößen angesetzt. Abmahner können keine Kostenerstattung mehr verlangen wegen Verstößen gegen Informations- und
Kennzeichnungspfl ichten oder wegen Datenschutzverstößen, z.B. bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben im Impressum, bei der Widerrufsbelehrung, zur Maklerprovision oder zum Energieausweis. Künftig
kann ein Abmahner keine Vertragsstrafe fordern, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung erstmalig erfolgt und der Abgemahnte weniger
als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die Vertragsstrafe ist bei unerheblichen Fällen auf maximal 1.000 Euro begrenzt. Abmahnungen sind weiterhin
möglich, aber dem „unlauteren“ Abmahnunwesen wird durch die neue Regelung ein deutlicher Riegel vorgeschoben.

 

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten – ab 23.12.2020

Per 23.12.2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Dazu wurden die §§ 656a – 656d BGB neu eingeführt.
Die Neuregelung gilt für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ausgenommen von der Neuregelung sind Gewerbeimmobilien. Käufer und Verkäufer können wie bisher
provisionspfl ichtig einen Makler beauftragen. Wer den Makler beauftragt und zahlt, soll maximal 50 % der Provision an die jeweils andere Partei umlegen können. Wer einen Makler nicht zuerst beauftragt hat, soll höchstens so viel Provision zahlen müssen wie der erste Auftraggeber, also maximal die Hälfte der Gesamtprovision. Der Maklervertrag muss künftig in Textform abgeschlossen werden.

 

Geltung der regulären Umsatzsteuersätze – ab 1.1.2021

Die Corona-bedingte und befristete Umsatzsteuerreduzierung galt nur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Seit dem 1.1.2021
gelten wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze mit der Folge, dass alle administrativen Umstellungsprozesse wieder auf die „alten“ Umsatzsteuersätze geändert werden mussten.

 

Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – ab 1.1.2021

Wegen Verstoß gegen das EU-Recht musste die HOAI geändert werden. Für Leistungen von Architekten und Ingenieuren sind die Mindest- und
Höchstsätze nicht mehr verbindlich, sie können aber frei vereinbart und ggf. durch Zu- oder Abschläge geändert werden. Die bisherigen Honorartafeln sollen aber eine Orientierung für die Honorarhöhe sein. Durch geschicktes Verhandeln können Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen dadurch kostengünstiger werden.

 

Mindestlohn steigt in 4 Stufen – ab 1.1.2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2021 in vier Stufen von 9,50 Euro/h über 9,60 Euro/h (Juli 2021) über 9,82 Euro/h (Januar 2022) bis auf 10,45 Euro/h ab Juli 2022, somit in 2 Jahren um 11,76 %.
Diese Mindestlohnanpassung wird die Dienstleistungen verteuern und zu höheren Betriebskosten für Mieter und Selbstnutzer führen. Ebenso werden sich die Handwerkerkosten für Instandhaltungs- und Neubaumaßnahmen erhöhen.

 

Einführung einer CO2-Steuer für die Bereiche Wärme und Verkehr – ab 1.1.2021

Ab Januar 2021 wird in 5 Stufen jährlich eine CO2-Bepreisung eingeführt. Der Einstiegspreis beträgt 25 Euro/t in 2021 und steigt auf 55 – 65 Euro/t ab 2025. Die durchschnittliche Mehrbelastung für einen Haushalt
wird auf 27 – 260 Euro geschätzt und erhöht stetig die Wohnkosten. Durch die verkehrliche CO2-Bepreisung werden sich auch die Dienstleister- und Handwerkerkosten erhöhen und damit wieder zwangsläufig auch die Instandhaltungs- und Neubaukosten.

 

Geplante Änderungen in 2021

 

TKG-Novelle und Änderung der BetriebskostenV geplant

Mit einer umfassenden Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) will die Bundesregierung die Weichen stellen für einen raschen
Glasfaserausbau und für ein Recht auf schnelles Internet. In diesem Zusammenhang gibt es Bestrebungen, die Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen auf den Mieter zu streichen. Damit wäre die Umlagefähigkeit der Kosten eines Sammelinkassos nicht mehr möglich. Eine
Umstellung auf Einzelinkasso würde durch eine erhebliche Kostensteigerung zum Nachteil der Mieter und Selbstnutzer ausgehen.

Novellierung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) soll novelliert werden, angestrebt ist die 1. Jahreshälfte 2021. Ziel der Novellierung
ist es, die bisher gültige ImmoWertV von 2010 und die einzelnen Wertermittlungsrichtlinien in einer Verordnung mit Anwendungshinweisen zusammenzufassen.

 

Baulandmodernisierungsgesetz (Entwurf)

Das von der Bundesregierung am 4.11.2020 beschlossene Baulandmobilisierungsgesetz sieht unter anderem vor, dass Aufteilungen in Eigentumswohnungen unter den Vorbehalt der behördlichen Genehmigung
gestellt werden sollen („Umwandlungsverbot“). Nach dem Gesetzentwurf sollen die Landesregierungen per Rechtsverordnung angespannte Wohnungsmärkte bestimmen können, in denen der Genehmigungsvorbehalt dann mit einer Befristung auf maximal 5 Jahre gelten soll. Auch
ein „Baugebot“ sieht die Novelle vor. Demnach können Kommunen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, freie Flächen innerhalb einer
bestimmten Frist mit Wohnungen zu bebauen, soweit es dringenden Wohnbedarf gibt oder es um ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt, Ausnahmen sind allerdings zugelassen.

Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

Der Bundesrat will eine Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten „Verbots der Mietpreisüberhöhung“ und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Änderung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vorsieht. Demnach sei eine Miete dann überhöht, wenn
sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt bei gleichzeitig geringem Angebot an günstigerem Wohnraum. Der Entwurf sieht auch eine Verdopplung des Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro vor.

 

Gesetzentwurf zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur -Gesetz (GEIG)

Das GEIG sieht zusammenfassend vor, dass bei Neubau oder „größerer Renovierung“ von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen künftig jeder Stellplatz – in Nichtwohngebäuden jeder 5. Stellplatz – mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens 1 Ladepunkt zu errichten. Bis 1.1.2025 ist
jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen zudem mit 1 Ladepunkt oder mehr auszustatten (Ladesäulenpflicht).

 

Zensus Gesetz – 15.5.2022
Nach 10 Jahren war die nächste Zensuserhebung für den 16.5.2021 vorgesehen. Die Erhebung wurde jedoch auf den 15.05.2022 verschoben. Im Rahmen des Zensus werden grundlegende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation in Deutschland erhoben. Neben der
unmittelbaren Verwendung für politische Planungen und Entscheidungen dienen die Ergebnisse für zahlreiche Statistiken. Die Vorbereitungen dazu haben bereits 2019 begonnen und werden auch 2021 Vermieter und Verwalter beschäftigen. Verwalter sollten sich über eine Vergütungsregelung für den Mehraufwand Gedanken machen.

 

 

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