Neue Energiespar-Regeln treten in Kraft.

 


 

Um Energie zu sparen, hat das Bundeskabinett eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Die betreffen auch Vermieter und Mieter. Der erste Schwung der neuen Regeln gilt ab 1. September.

 

 

Unternehmen und private Haushalte in Deutschland müssen in den kommenden Monaten deutlich mehr Energie sparen als bisher. Grund ist der drohende Gasengpass im Winter. Das Bundeskabinett hat dafür zwei Verordnungen mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen beschlossen. Die erste Verordnung tritt nun in Kraft.

 

Kurzfristige Maßnahmen zum Energiesparen


Bereits ab dem 1.9.2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV), zunächst für sechs Monate.

 

Für den privaten Bereich sieht die Verordnung unter anderem vor:

 

Klauseln in Wohnungsmietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht von Mietern, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden von der Wohnung abzuwenden.


Private Schwimm- und Badebecken, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden. Das gilt auch für Whirlpools und Aufstellbecken. Ausnahme: Die Beheizung ist zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen. Von dem Verbot nicht erfasst sind Becken in Schwimmbädern, Hotels. Reha-Zenten und ähnlichen Einrichtungen.


Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig informieren – über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten.


Für öffentliche Gebäude gelten diese Maßnahmen:

Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr geheizt, es sei denn aus sicherheitstechnischen Gründen.
Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder andere soziale Einrichtungen gilt die neue Regelung nicht.


Boiler und Durchlauferhitzer dürfen nicht mehr für die Warmwasserbereitung am Waschbecken genutzt werden, es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.


Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.

 

 

Mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen


Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll ab dem 1.10.2022 voraussichtlich für zwei Jahre gelten. Zuvor muss noch der Bundesrat dem Erlass der Verordnung zustimmen.

 

Die Verordnung betrifft öffentliche, private und Firmengebäude und sieht vor:

Jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizungen werden verpflichtend. Dabei sollen die Anlagen zum Beispiel auf niedrigere Vorlauftemperaturen und eine Absenkung während der Nacht eingestellt werden.


Der sogenannte hydraulische Abgleich wird für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas verpflichtend. Hierdurch sollen Heizungen effizienter arbeiten.


Ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden.


Für Unternehmen sieht die zweite Verordnung außerdem vor:

Bei einem Verbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden Firmen zu Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet, falls sie bereits ein Energieaudit gemacht haben, bei dem Verbräuche und Einsparmöglichkeiten aufgeschlüsselt werden.

 

 

Unsere Webseite verwendet Cookies und Google Analytics um dir das bestmögliche Nutzererlebnis zu garantieren. Mehr Infos erhältst du in unserer Datenschutzerklärung.